In der Regel wird ein Freibetragsbescheid für bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid vom Finanzamt erlassen.
Weiter hat aber das Finanzamt losgelöst von einem Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr zu erlassen, wenn die Ausgaben glaubhaft gemacht werden und Werbungskosten von mindestens EUR 900,00 vorliegen.
Steuertipp:
Holen Sie sich somit die Gutschrift schon früher, in dem Sie den Freibetragsbescheid bzw. die Mitteilung dem Arbeitgeber vorlegen und dieser die erhöhten Werbungskosten bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt. Stellen Sie den Antrag bis spätestens 31.10. des betreffenden Jahres.