(Highlights aus dem 2. Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2011)
Neuregelung:
Kosten eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens, die in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, sind nicht abzugsfähig, wenn es zu einem Schuldspruch kommt.
Vefahrenskosten in Zusammenhang mit dem Rücktritt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung (Diversion) sind wie die Diversionszahlung selbst nicht abzugsfähig.
Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden (etc) verhängt werden, sind steuerlich nicht abzugsfähig.
Die Rechtslage bis 01.08.2011 sah vor, das Kosten iZm einem Strafverfahren auch dann noch abzugsfähig sind, wenn ein nur geringes Verschulden des Steuerpflichtigen vorlag. Kosten iZm einem Diversionsverfahren (nicht Diversionszahlung selbst) stellten Werbungskosten dar. Strafen und Geldbußen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsquelle standen, konnten dann abgesetzt werden, wenn sie verschuldensunabhängig verhängt wurden oder wenn nur ein geringes Verschulden vorlag.