Werden Stornogebühren in Höhe der bereits geleisteten Anzahlung verrechnet und wurde über die Anzahlung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt, so kann die bereits erfolgte Anzahlungsbesteuerung nur dann rückgängig gemacht werden, wenn die ausgestellte Rechnung berichtigt wird.
Diese Aussage wurden nun in die aktuellen Umsatzsteuerrichtlinien übernommen. Demnach können auch Anzahlungsrechnungen eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung begründen.
Es ist daher zu empfehlen, auf den Rechnungen für nichtunternehmerische Leistungsempfänger den Umsatzsteuerausweis zu vermeiden. Bei einer Rechnungsberichtigung ist befürchten, das der Hotelgast die Rückzahlung der Umsatzsteuer erwarten wird, wenn er eine korrigierte Rechnung erhält.
Auch würden durch diese Rechnungslegung keine administrativen Mehraufwendungen entstehen.