Holen Sie sich die KEST vom Finanzamt zurück !

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind grundsätzlich KEST-pflichtig (Ausnahmen sind zB Zinserträge aus privaten Darlehen etc). Die KEST wird direkt von der Bank einbehalten.

Im Zuge der Erstellung Ihrer Steuererklärung ist zu überlegen, ob die Kapitalerträge mit dem Tarifsteuersatz versteuert werden sollen und somit die KEST zur Anrechnung und Gutschrift kommt. Dies wird nur dann günstig sein, wenn der Durchschnittsteuersatz unter 25 % liegt.
Auch für Kinder ist dies zu überlegen; die KEST wird allerdings nur dann gutgeschrieben, wenn sie den  Betrag von EUR 610,80 jährlich übersteigt.

Eine weitere Einschränkung besteht, wenn Ihr (Ehe-)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht. Dann wird nur die über EUR 364,00 hinausgehende KEST angerechnet.

Steuertipp:

Sie haben zB im Veranlagungsjahr Einkünfte unter der Besteuerungsgrenze von EUR 11.000,00 bzw. nur steuerfreie Einkünfte (zB Kinderbetreuungsgeld) bezogen. Dann ist es auf jeden Fall günstiger, die Kapitalerträge zu veranlagen, sodass die bisher abgezogene KEST gutgeschrieben wird.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin