Steuerliche Begünstigungen für Kinder (II)
Wenn Sie für ein Kind, das nicht zu Ihrem Haushalt gehört hat und für das weder Ihnen noch Ihrem von Ihnen nicht getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wurde, im Jahr 2011 den gesetzlichen Unterhalt geleistet haben, steht Ihnen ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Weitere Zahlungen für Ihre Kinder zB Krankheitskosten wie Brille oder Zahnregulierung können nur dann als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn sie zusätzlich zu den laufenden Alimentationszahlungen geleistet werden.