11 Feb 2012
by Daniela Muehlmann

Highlight Einkommensteuer-Wartungerlass 2011

Die Mitteilungsverpflichtung für Auslandszahlungen hat elektronisch bis Ende Februar (oder amtlicher Vordruck bis Ende Jänner)  des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die Mitteilung ist an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu übermitteln.  Wenn trotz Verpflichtung keine Mitteilung erfolgt, können Strafen bis zu 10% des nicht gemeldeten Betrages verhängt werden, max. EUR 20.000,00.

Mitteilungspflicht besteht bei Zahlungen ins Ausland für folgende Leistungen, wenn die Leistung im Inland ausgeübt wird:

    • Leistungen für die Tätigkeiten im Sinne des § 22 EStG (Freiberufliche Tätigkeit, Ärzte,  Rechtsanwälte, Notar, Wirtschaftstreuhänder etc.)
    • Vermittlungsleistungen, die sich auf das Inland beziehen (jedenfalls wenn inländisches Vermögen betroffen)
    • kaufmännische oder technische Beratung im Inland

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin