Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz

Betroffen sind jene natürlichen Personen, die in Österreich über einen Wohnsitz verfügen und am 01.01.2013 ein Konto bei einer Schweizer Bank besitzen. Nicht vom Steuerabkommen umfasst sind hingegen Personengesellschaften und juristische Personen, also Privatstiftungen, GmbHs etc.

Den Betroffenen bleibt nur die Wahl, sich per Mitteilung an die schweizerische Zahlstelle entweder für die pauschale Abgeltung oder für die freiwillige Meldung zu entscheiden. Unterbleibt die Meldung, wird automatisch die pauschale Abgeltungssteuer abgeführt.
Mit der Pauschalbesteuerung sind die Einkommen-, die Umsatz-, die Erbschafts- und Schenkungssteuer abgegolten. Es kommt auch zu einer Straffreiheit für allfällig hinterzogene Abgaben. Abgegolten sind jene Steuern, die vor dem 01.01.2012 hinterzogen wurden und nur hinsichtlich Kapitalvermögen, dass vor dem 13.04.2012 angelegt wurde.

Die Höhe der Abgeltungssteuer beträgt mindestens 15 %, höchstens 30 %, in Ausnahmefällen auch 38 %. Dies ist abhängig vom Kontozuwachs.

Für die Zukunft sind Schweizer Banken dazu verpflichtet, eine der KESt nachentwickelte Abgeltungssteuer einzubehalten.  Der Abgabepflichtige kann aber auch der Bank die Offenlegung auftragen und in der Einkommensteuererklärung deklarieren.
Besprechen Sie Ihre Möglichkeiten eingehend mit Ihrem Steuerberater !

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin