Aufnahme der Regelungen zum Jahreszwölftel für dem BUAG unterliegende Arbeitnehmer

(Neues aus dem Lohnsteuer-Wartungerlass 2011)

Ab 01.01.2012 kommt für die dem BUAG unterliegende Arbeitnehmer statt dem Jahressechstel das Jahreszwölftel zur Anwendung.

Für das Urlaubsentgelt gilt folgendes unabhängig davon, ob die Auszahlung durch den Arbeitgeber oder die BUAK erfolgt:

  • der als sonstige Bezug zu behandelnde Teil des Urlaubsentgeltes (50 %) ist immer mit 6 % zu versteuern
  • der Freibetrag iHv EUR 620,00 kommt nicht zur Anwendung
  • Freigrenze iHv EUR 2.100,00 ist nicht anzuwenden
  • keine Sechstelbegrenzung

Bei weiteren sonstige Bezügen (zB Weihnachtsgeld) kommt statt wie bisher dem Jahressechstel das Jahreszwölftel zur Anwendung. Dabei ist der Freibetrag von EUR 620,00 und die Freigrenze iHv EUR 2.100,00 anzuwenden.

Der als sonstige Bezug zu behandelnde Teil des Urlaubsentgeltes wird dabei nicht auf das Jahreszwölftel angerechnet. Es gelten die gleichen Grundsätze wie für das Jahressechstel.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin