Mit Entscheidung vom 13.03.2012 hat sicher der OGH (GZ 10 ObS 170/11i) erstmals mit dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld beschäftigt. Es ging um die Frage, ob im Fall einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit anschließendem Ausspruch eines individuellen Beschäftigungsverbots ein Anspruch auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld besteht.
Der OGH spricht klar aus, dass für die Inanspruchnahme jedenfalls eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit bestehen muss, welche im Zeitraum des Bezugs des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes vorübergehend unterbrochen wird.
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