Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende bzw. vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit besteht. Es steht ein Pauschbetrag von EUR 110,00 pro Monat zu, unabhängig vom tatsächlichen Mehraufwand. Dieser Pauschbetrag steht auch während der Schul- und Studienferien zu. Der Pauschbetrag ist ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes vom Einkommen abzuziehen.