Mit der neuen Auflösungsabgabe soll wieder eine neue Finanzierungsquelle für den Staat erschlossen werden.
Unter den Geltungsbereich der Auflösungsabgabe fallen alle arbeitslosenversicherten (auch freie) Dienstverhältnisse, wenn das Dienstverhältnis nach dem 31.12.2012 beendet wird. Keine Auflösungsabgabe ist zu entrichten:
- bei Beendigung durch Zeitablauf bei Befristung bis max sechs Monate
- Auflösung während Probemonat
- der Dienstnehmer kündigt
- bei berechtigter vorzeitiger Entlassung
- unberechtigten vorzeitigen Austritt
- im Zeitpunkt der Auflösung Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat
- bei einvernehmlicher Auflösung wegen Alterspension
- ein Lehrverhältnis aufgelöst wird
- ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird
- innerhalb des Konzerns, wenn ein neues Dienstverhältnis unmittelbar im Anschluss begründet wurde
- Beendigung durch Tod des Dienstnehmers
- geringfügiges Dienstverhältnis (wenn vorher kein vollversichertes Dienstverhältnis bestand und erst in Folge in ein geringfügiges Dienstverhältnis umgewandelt wurde)
Die Auflösungsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe und gemeinsam mit den Sozialversicherungs-beiträgen zu entrichten. Die Auflösungsabgabe beträgt für 2013 EUR 113,00 und wird jährlich valorisiert.
Somit geht die Belastungspolitik unserer Regierung weiter ! Die Unternehmer sehen sich mit immer mehr Kosten und Steuern bei gleichzeitig weniger Leistung konfrontiert. Im Gegenteil ! Bei Prüfungshandlungen der Finanz werden kleinlichste Beträge geprüft. Wir sind von einer verantwortungsvollen und zukunftsorientierten Politik meilenweit entfernt.