Der Begriff „Wegzug“ erfasst Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechts Österreichs führen oder dieses einschränken. Zieht der Steuerpflichtige nach dem 01.04.2012 weg, so wird eine Veräußerung der Kapitalanlagen fingiert. Wenn dieser Umstand der Bank gemeldet wird, so entsteht die sogenannte „Wegzugs-KEST“. Das bedeutet, dass die bisher aufgelaufenen Wertsteigerungen festgestellt werden. Der KEST-Abzug erfolgt aber erst bei Veräußerung, Depotentnahme oder -übertragung.
Unterbleibt diese Meldung, so behält die Bank laufend KEST ein.
Durch die Meldung beim Finanzamt wird ein Wegzugsbescheid ausgestellt, der der Bank vorzulegen ist. Somit erfolgt kein laufender KEST-Abzug mehr. Eine spätere Veräußerung wird sodann im Rahmen der Veranlagung in Österreich erfasst.
Vorteilhaft erscheint die Vorlage eines Wegzugsbescheides, wenn nach dem Eintritt der Verjährung (10 Jahre) die Veräußerung bzw. Depotübertrag(entnahme) der Kapitalanlage erfolgt. Der Abzug der laufenden KEST erfolgt verfahrenstechnisch immer im Jahr der tatsächlichen Realisierung und verjährt nicht.
Besprechen Sie sich daher mit Ihrem Steuerberater !