Steuer Blog

Wissenswertes um das Thema Steuern
12 Okt 2012
by Daniela Muehlmann

Medizinprodukteabgabe ab 2011

Abgabepflichtig sind Unternehmer, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letzverbraucher abgeben. Betroffen sind insbesondere die Berufe mit der Herstellung/Aufbereitung/Vermietung von Medizinprodukten, Optiker, Hörgeräteakustiker, Bandagisten, Orthopäden, Drogisten, Zahntechniker, Ärzte, Zahnärzte, wenn sie Medizinprodukte an Patienten abgeben.

Die umsatzabhängige Medizinprodukteabgabe ist im Wege der Selbstberechnung als Jahrespauschale und mit der Abgabenerklärung Medizinprodukte an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bis zum 30.06. des Folgejahres abzuliefern.

Das Bundesamt plant, ein Aufforderungsschreiben an alle Abgabepflichtigen zu versenden.

Details findet man unter:
http://www.basg.gv.at/medizinprodukte/medizinprodukteabgabe/

Grundbuchsgebühren-Novelle – Handlungsbedarf bei Schenkungen, Erbschaften bis Ende Oktober 2012

Nach dem derzeit vorliegenden Gesetzesentwurf ist geplant, die Grundbuch-Eintragungsgebühr iHv 1,1 % ab 2013 grundsätzlich vom Verkehrswert statt bisher vom 3-fachen Einheitswert des Grundstückes zu bemessen.

Daher wird sich bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen (Schenkungen, Erbschaften) und bei Umgründungen eine massive Gebührenerhöhung ergeben.

Bei Übertragungen zur Fortführung eines Betriebes und bei Übertragung einer Liegenschaft, die der Befriedigung der dringenden Wohnbedürfnisse des Berechtigten dient, soll die Bemessungsgrundlage anstelle des Verkehrswertes der 3-fache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des Verkehrswertes sein.

Der Verkehrswert ist von dem Steuerpflichtigen selbst bekanntzugeben und durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Sachverständigengutachten) zur Plausibilitätsprüfung zu bescheinigen.

Aufgrund der geplanten Übergangsregelung ist eine Anwendung der bestehenden Rechtslage nur bei jenen Liegenschaftsübertragungen sichergestellt, die bis Ende Oktober 2012 durchgeführt werden oder die Eintragung im Grundbuch noch vor 01.01.2013 erfolgt.

Besprechen Sie sich daher umgehend mit Ihrem Steuerberater !

UFS: Verpflegungsaufwand bei Reisen ohne Nächtigung

Mit Entscheidung vom 04.09.2012 (RV/2491-W/11) hat der UFS festgestellt, dass Verpflegungsmehraufwendungen nur zu berücksichtigen sind, wenn eine Nächtigung erforderlich ist. Ergibt sich durch die zeitliche Lage der Reise kein Bedarf der Verpflegung (zB bei halbtägigen Reisen mit Essenseinnahme typischerweise vor oder nach der Reise) können keine Taggelder angesetzt werden. Allfällige aus anfänglicher Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierenden Verpflegungsmehraufwendungen können durch die zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden.

Nach Ansicht des BMF wird die Entscheidung des UFS nicht geteilt und können daher weiterhin Taggelder entsprechend den Lohnsteuerrichtlinien angegesetzt werden.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten !

Kosten für Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung

Der UFS hat mit Entscheidung vom 19.06.2012 (RV/0132-W/11) entschieden, dass die Kosten für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können.

Lt UFS liegt eine außergewöhnliche Belastung vor, wenn der Besuch eines Fitnessstudios medizinisch indiziert ist, eine ärztliche Verordnung zu einem Physiotherapeuten vorliegt und dieser zur weiteren Behandlung die medizinisch indizierten Übungen vorführt, damit der Patient diese Übungen nach einem Übungsplan und unter Aufsicht eines Therapeuten oder Heilmasseurs selbst ausübt.

Das Finanzamt hat eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Umsatzsteuerliche Änderungen für Vermieter ab 01.09.2012

Die Option zur Steuerpflicht bei der Grundstücksvermietung (Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten) wird auf Grundstücke eingeschränkt, welche vom Leistungsempfänger nahezu für Umsätze verwendet werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Somit steht auch dem  Vermieter der Vorsteuerabzug zu. Der Beobachtungszeitraum für allfällig durchzuführende Vorsteuerkorrekturen wurden von zehn auf 20 Jahre verlängert. (siehe hierzu meinen Blog vom 01.04.2012).

Zu den gefährdeten Leistungsempfängern zählen zB Banken, Versicherungen, Ärzte und Kleinunternehmer. Bei diesen Mietern ist hinsichtlich einer möglichen Option besondere Vorsicht angebracht, selbst wenn eine Bestätigung vorliegt, dass das Gebäude zur Erzielung Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze verwendet wird.

Übergangsvorschriften:
Die neue Einschränkung der Optionsmöglichkeit kommt aber nur zum Tragen, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis nach dem 31.08.2012 beginnt. Darüber hinaus kommt die Neuregelung nicht zum Tragen, wenn mit der Errichtung des Gebäudes durch den Vermieter vor dem 01.09.2012 begonnen wurde, sowie auf Wohnungseigentum, das vor dem 01.09.2012 erworben worden ist.

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit E-Mail vom 07.08.2012 an das BMF um Beantwortung von Zweifelsfragen gebeten.
 
Am 17.08.2012 nahm das BMF bezüglich Mieterwechsel wie folgt Stellung:

Auch ein Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite begründet für Umsatzsteuerzwecke ein neues Miet- oder Pachtverhältnis. Verschenkt oder veräußert der Vermieter das vermietete Grundstück, liegt ein Vermieterwechsel vor, wodurch ein neues Miet- und Pachtverhältnis begründet wird und daher die Einschränkung der Optionsmöglichkeit zu prüfen ist !!

Besprechen Sie sich daher mit Ihrem Steuerberater !

Neues zur Gaststättenpauschalierung

Bekannterweise hat der VfGH Teile der Gaststättenpauschalierungs-VO als gesetzwidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung einzelner Teile erst mit Ablauf des 31.12.2012 in Kraft tritt. In seiner Entscheidung vom 9.7.2012, RV/0245-I/12 verweigerte der UFS die Anwendung der Gaststättenpauschalierungs-VO generell mit der Begründung, dass diese Verordnung eine unionswidrige Beihilfe sei. Siehe hierzu meinen Blog vom 02.08.2012.

Das BMF  hat mit Schreiben vom 17.09.2012 mitgeteilt, dass es die Auffassung des UFS nicht teilt und die Finanzämter angewiesen wurden, die Pauschalierungsverordnung bei der Veranlagung 2012 noch anzuwenden.

Wenn man nun davon ausgeht, dass die Pauschalierung in der jetzigen Form nur mehr bis 2012 anzuwenden ist, sind unbedingt Optimierungsüberlegungen mit Ihrem Steuerberater anzustellen !

Empfehlenswert kann es daher sein, Betriebsausgaben in das Jahr 2013 zu verschieben (Zahlungsfluss) und Betriebseinnahmen wenn möglich noch vorzuziehen (zB Anzahlungen, Vorauszahlungen).

18 Sep 2012
by Daniela Muehlmann

Was ist bis zum 30.09.2012 zu erledigen ?

Folgende Fallfristen sind per 30.09.2012 zu beachten:

Anspruchzinsen

Nachzahlungen für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für das Veranlagungsjahr 2011 sind bis spätestens 30.09.2012 zu entrichten, andernfalls es zur Vorschreibung von Anspruchszinsen kommt. Der Zinssatz beträgt 2,38 %. Die Zinsen stellen keine steuerlich anzuerkennende Betriebsausgabe dar. Zinsen bis zum Betrag von EUR 50,00 werden nicht vorgeschrieben.

Antrag auf Vorsteuerrückerstattung in der EU

Anträge auf Vorsteuerrückerstattung in den EU-Mitgliedstaaten sind bis spätestens 30.09.2012 mittels Finanzonline einzureichen. Nach dem 30.09.2012 wird ein Antrag als verspätet zurückgewiesen.

Herabsetzungsanträge für Vorauszahlungen

Sollten die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für 2012 zu hoch sein, kann bis spätestens 30.09.2012 ein Herabsetzungsantrag beim Finanzamt eingebracht werden.

Besprechen Sie sich mit Ihrem Steuerberater !

Behinderteneinstellungsgesetz – Teilzeitbeschäftigte zählen voll

Nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ist die Mindestanzahl der vom Dienstgeber einzustellenden begünstigten Behinderten (Pflichtzahl) von der Anzahl der Dienstnehmer, die ein Dienstgeber beschäftigt, abhängig.

Je 25 Dienstnehmer ist mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen.

Der VwGH (21.02.2012 2010/11/0109) hat entschieden, dass bei der Ermittlung der Dienstnehmeranzahl Teilzeitbeschäftigte voll zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig können aber auch teilzeitbeschäftigte begünstigte Behinderte voll auf die Pflichtzahl angerechnet werden.

Darüber hinaus sind für begünstigte Behinderte keine Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen.

Begünstigte behinderte Arbeitnehmer sind Personen mit einem behördlich festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50%.

Kleinunternehmer und sonstige Leistungen im EU-Ausland

Erbringt ein österreichischer Kleinunternehmer eine sonstige Leistung im EU-Ausland, die am Ort der Leistungserbringung unter die Reverse-Charge-Regelung fällt, kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.

Der Kleinunternehmer hat daher eine UID-Nummer zu beantragen  und die Leistung in der Zusammenfassenden Meldung aufzunehmen.

Empfängt ein Kleinunternehmer eine sonstige Leistung von einem Unternehmer aus dem EU-Ausland und ist diese Leistung in Österreich steuerpflichtig, so kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Kleinunternehmer. Der Kleinunternehmer hat in seiner Umsatzsteuervoranmeldung die Steuerschuld zu melden und zu entrichten. Ein Vorsteuerabzug steht ihm nicht zu.

Kleinunternehmer und Lieferungen ins EU-Ausland

Liefert ein Kleinunternehmer Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat, unterliegen diese Lieferungen auch der Kleinunternehmerregelung ohne Vorsteuerabzug. Die echte Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen mit Vorsteuerabzug kommt nicht zur Anwendung, sofern auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht verzichtet wurde.

Da eine solche Lieferung keine innergemeinschaftliche Lieferung darstellt, ist diese auch nicht in die Zusammenfassene Meldung aufzunehmen.

Der liefernde Kleinunternehmer benötigt keine UID-Nummer. Der Kleinunternehmer hat dem Leistungsempfänger daher mitzuteilen, dass er der Kleinunternehmerregelung unterliegt. Beim Leistungsempfänger kommt es zu keiner Erwerbsbesteuerung. Die Rechnung ist daher ohne Angabe einer UID-Nummer und mit dem Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung auszustellen. Ein Hinweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung hat daher zu unterbleiben.
Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin