Pflichtveranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
Eine Pflichtveranlagung ist nur in folgenden Fällen vorzunehmen:
- Es wurden noch andere Einkünfte bezogen, deren Gesamtbetag EUR 730,00 übersteigt.
- Es sind Bezüge für zeitlich überschneidende Dienstverhältnisse enthalten
- Es sind bestimmteBezüge zugeflossen, zB Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, stpfl Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz, Rückzahlung von Pflichtbeiträgen, Zahlungen von Insolvenz-Entgelt, Bezüge iSd Dienstleistungsschecks, Bezüge gem. BUAG (nicht abschließend).
- Es wurde der Alleinverdiener-, der Alleinerzieher- oder der erhöht Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen.
- Der Arbeitnehmer hat eine unrichtige Erklärung betreffend der Pendlerpauschale abgegeben.
- Der Arbeitnehmer hat eine unrichtige Erklärung hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung abgegeben.
- etc – (nicht abschließend – ich habe nur die häufigsten Fälle angeführt)
Steuertipp: