Steuer Blog

Wissenswertes um das Thema Steuern

Umsatzsteuerliche Änderungen für Vermieter ab 01.09.2012

Die Option zur Steuerpflicht bei der Grundstücksvermietung (Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten) wird auf Grundstücke eingeschränkt, welche vom Leistungsempfänger nahezu für Umsätze verwendet werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Somit steht auch dem  Vermieter der Vorsteuerabzug zu. Der Beobachtungszeitraum für allfällig durchzuführende Vorsteuerkorrekturen wurden von zehn auf 20 Jahre verlängert. (siehe hierzu meinen Blog vom 01.04.2012).

Zu den gefährdeten Leistungsempfängern zählen zB Banken, Versicherungen, Ärzte und Kleinunternehmer. Bei diesen Mietern ist hinsichtlich einer möglichen Option besondere Vorsicht angebracht, selbst wenn eine Bestätigung vorliegt, dass das Gebäude zur Erzielung Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze verwendet wird.

Übergangsvorschriften:
Die neue Einschränkung der Optionsmöglichkeit kommt aber nur zum Tragen, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis nach dem 31.08.2012 beginnt. Darüber hinaus kommt die Neuregelung nicht zum Tragen, wenn mit der Errichtung des Gebäudes durch den Vermieter vor dem 01.09.2012 begonnen wurde, sowie auf Wohnungseigentum, das vor dem 01.09.2012 erworben worden ist.

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit E-Mail vom 07.08.2012 an das BMF um Beantwortung von Zweifelsfragen gebeten.
 
Am 17.08.2012 nahm das BMF bezüglich Mieterwechsel wie folgt Stellung:

Auch ein Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite begründet für Umsatzsteuerzwecke ein neues Miet- oder Pachtverhältnis. Verschenkt oder veräußert der Vermieter das vermietete Grundstück, liegt ein Vermieterwechsel vor, wodurch ein neues Miet- und Pachtverhältnis begründet wird und daher die Einschränkung der Optionsmöglichkeit zu prüfen ist !!

Besprechen Sie sich daher mit Ihrem Steuerberater !

Kleinunternehmer und sonstige Leistungen im EU-Ausland

Erbringt ein österreichischer Kleinunternehmer eine sonstige Leistung im EU-Ausland, die am Ort der Leistungserbringung unter die Reverse-Charge-Regelung fällt, kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.

Der Kleinunternehmer hat daher eine UID-Nummer zu beantragen  und die Leistung in der Zusammenfassenden Meldung aufzunehmen.

Empfängt ein Kleinunternehmer eine sonstige Leistung von einem Unternehmer aus dem EU-Ausland und ist diese Leistung in Österreich steuerpflichtig, so kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Kleinunternehmer. Der Kleinunternehmer hat in seiner Umsatzsteuervoranmeldung die Steuerschuld zu melden und zu entrichten. Ein Vorsteuerabzug steht ihm nicht zu.

Kleinunternehmer und Lieferungen ins EU-Ausland

Liefert ein Kleinunternehmer Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat, unterliegen diese Lieferungen auch der Kleinunternehmerregelung ohne Vorsteuerabzug. Die echte Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen mit Vorsteuerabzug kommt nicht zur Anwendung, sofern auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht verzichtet wurde.

Da eine solche Lieferung keine innergemeinschaftliche Lieferung darstellt, ist diese auch nicht in die Zusammenfassene Meldung aufzunehmen.

Der liefernde Kleinunternehmer benötigt keine UID-Nummer. Der Kleinunternehmer hat dem Leistungsempfänger daher mitzuteilen, dass er der Kleinunternehmerregelung unterliegt. Beim Leistungsempfänger kommt es zu keiner Erwerbsbesteuerung. Die Rechnung ist daher ohne Angabe einer UID-Nummer und mit dem Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung auszustellen. Ein Hinweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung hat daher zu unterbleiben.

Der Vorsteuerabzug nach den aktuellsten EuGH-Urteilen

Die verbundene Entscheidung in den Rs. Mahagèben Kft und Pèter Dàvid beschäftigt sich neuerlich mit der Frage der Kenntnis der Unregelmäßigkeiten des Rechnungsausstellers.

Im ersten Fall wurde der Vorsteuerabzug nicht anerkannt, weil der Lieferant keine Lieferscheine vorlegen konnte und nicht über die Menge an gelieferten Gegenständen verfügen konnte (…) und auch nicht überprüft wurde, ob der Lieferant steuerpflichtig gewesen ist.

Im zweiten Fall konnte nicht nachgewiesen werden, dass die von den Subfirmen in Rechnung gestellten Lieferungen und Leistungen tatsächlich so stattgefunden haben, auch wenn durch die Prüfung nicht infrage gestellt wurde, dass die Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden.

Zu den Aussagen der Entscheidung:

Der Sorgfaltsmaßstab des Unternehmers ist so anzulegen, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.

Da es Sache der Steuerbehörden ist, Unregelmäßigkeiten bei Steuerpflichtigen aufzudecken und Erklärungen und Unterlagen zu prüfen, kann die Steuerbehörde nicht um Unternehmer verlangen, zu prüfen ob der Lieferant Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügt und seinen Verpflichtungen zur Abfuhr und Erklärung der MwSt nachgekommen ist. Andernfalls würde die Steuerbehörde ihre eigenen Kontrollaufgaben auf den Steuerpflichtigen übertragen !

Weiter obliegt es der Steuerbehörde rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige von der Einbeziehung in eine Steuerhinterziehung wusste oder wissen musste.

Fazit:

Damit wird einer vorschnellen Aberkennung der Vorsteuer der Finanzverwaltung ein Riegel vorgeschoben. Die Praxis der Finanzverwaltung ist daher nicht haltbar.

Kleinunternehmer – Wann ist eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen ?

Bei einem Wechsel von der Befreiung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt kommt es in Bezug auf den Vorsteuerabzug zu einer Änderung der Verhältnisse.

Bei einem unterjährigen Überschreiten der Umsatzgrenze steht für die Vorleistungen aus dem laufenden KJ nachträglich ein Vorsteuerabzug zu.

Bei einem unterwarteten Unterschreiten der Umsatzgrenze sind die für das laufende KJ bereits abgezogenen Vorsteuern wieder rückzuerstatten, sofern nicht ein Regelbesteuerungsantrag gestellt wird. Bei Vorleistungen aus Vorjahren ist ebenfalls zu prüfen, ob eine Vorsteuerkorrektur stattzufinden hat.

Wechsel zwischen Kleinunternehmerbefreiung und Regelbesteuerung

Unerwartetes Unterschreiten der Umsatzgrenze

Geht der Unternehmer zunächst von der Steuerpflicht (dh vom Überschreiten der Umsatzgrenze iHv EUR 30.000,00 netto) aus und stellt sich in weiterer Folge heraus, dass die Umsatzgrenze unterschritten wird, so ist folgendes zu veranlassen:

Entweder sind die bisher ausgestellten Rechnungen zu berichtigen, ansonsten schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung.

Oder der Unternehmer gibt eine Optionserklärung zur Steuerpflicht beim Finanzamt ab. Zur Optionserklärung siehe die vorherigen Blogs.

Aktuelle BMF-Information: Änderungen bei UID-Abfrage

Seit 2008 ist das einfache (Stufe 1) und das qualifizierte (Stufe 2) Bestätigungsverfahren über Finanzonline durchführbar. Diese Abfrage kann auch über den EU-Server (http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/) getätigt werden.

Seit 01.07.2011 hat jeder Unternehmer die UID-Abfrage verpflichtend über Finanzonline durchzuführen. Nur wenn dies mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, konnten Bestätigungsverfahren bisher an das UID-Büro des BMF gerichtet werden.

Dieses Büro wird mit 01.08.2012 geschlossen, daher sind telefonische oder schriftliche Anfragen zukünftig an das jeweils zuständige Finanzamt zu richten.

Wechsel zwischen Kleinunternehmerbefreiung und Regelbesteuerung

Unterjähriges Überschreiten der Umsatzgrenze

Geht der Unternehmer zuerst davon aus, dass er die maßgebliche Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 (netto) unter Berücksichtigung der Toleranzregelung nicht überschreitet und stellt sich im Laufe des Kalenderjahres heraus, dass diese doch unvorhergesehen überschritten wird, so werden alle Umsätze nachträglich steuerpflichtig.

In diesem Fall können die schon bewirkten Umsätze im Voranmeldungszeitraum erklärt werden, in dem die Umsatzgrenze überschritten wird.

Es sind daher den Leistungsempfängern die Umsatzsteuerbeträge nachzuverrechnen, in dem eine berichtigte Rechnung mit UST-Ausweis ausgestellt wird. In der Regel sind aber die vereinbarten Preise Bruttopreise und hat daher der Unternehmer keinen Rechtsanspruch auf die Nachforderung der Umsatzsteuer. Es ist daher eine abweichende vertragliche Regelung empfehlenswert.

Kleinunternehmer – Option zur Steuerpflicht (Teil 4)

Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung steht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zu. Ein Kleinunternehmer kann aber gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.

Dies wird dann vorteilhaft sein , wenn seine Kunden überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind und die Steuerschuld überwälzt werden kann.

Weiter ist ein Regelbesteuerungsantrag zu überlegen,  wenn größere Investitionen oder zB Instandhaltungen bei Gebäuden anstehen.

Die Erklärung bindet den Unternehmer für fünf Kalenderjahre. Ein Widerruf der Verzichtserklärung ist nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres möglich und spätestens bis zum 31.01. des KJ möglich.

Der Verzicht kann nur bis zur Rechtskraft des Bescheides erklärt werden. Bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder durch Aufhebung eines Bescheides kann erneut eine Verzichtserklärung abgegeben werden.

Der Kleinunternehmer ist grundsätzlich von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit und daher ergeht in vielen Fällen gar kein Umsatzsteuerbescheid. In solchen Fllen kann die Verzichtserklärung bis  zum Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht werden.

Steuerpflicht trotz Kleinunternehmerregelung im UStG (Teil 3)

Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung sind sämtliche Umsätze des Unternehmens unecht steuerbefreit. Unecht steuerbefreit bedeutet, dass auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Der Kleinunternehmer darf keine Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen, da er diese ansonsten kraft Rechnungslegung schuldet.

Bei folgenden weiteren Fällen kommt es zu einer Steuerpflicht:

  • Einfuhrumsatzsteuer für Waren, die in die EU eingeführt werden
  • Erwerbsteuer, wenn die Erwerbsschwelle überschritten wird oder darauf verzichtet wird
  • Umsatzsteuer aufgrund einer Änderung der Verhältnisse zu Vorjahre
  • Umsatzsteuer aufgrund einer Änderung der Bemessungsgrundlage in Vorjahre
  • Umsatzsteuerschuld, wo die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht

Diese Umsatzsteuerbeträge sind auch vom Kleinunternehmer zu melden und zu entrichten.

Besprechen Sie daher mit Ihrem Steuerberater, um Säumnisfolgen aus der Nichtabfuhr der Umsatzsteuer zu vermeiden.
Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin