Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde folgende Änderung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern beschlossen:
„Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Einlagewert von Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen.“
Das BMF hat folgende Information zur Auslegung dieser Bestimmung am 20.06.2012 bekannt gegeben:
Vom Anwendungsbereich sind nur Wirtschaftsgüter erfasst, die
- wären sie Anlagevermögen nicht abnutzbar sind und sich
- von ihrer Werthaltigkeit als Vermögensanlage eignen.
Vom Anwendungsbereich sind daher umfasst:
- Grund und Boden, grundstücksgleiche Rechte
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
- unverarbeitete Edelsteine und Edelmetalle, Gold- oder Silbermünzen
- Kunstwerke, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert, den Betrag von EUR 5.000,00 für das jeweilige Wirtschaftsgut übersteigen
- Antiquitäten mit einem Wert von EUR 5.000,00 für das jeweilige Wirtschaftsgut
- Wirtschaftsgüter mit besonderem Seltenheits- oder Sammlerwert (zB alte Musikinstrumente, Briefmarken, seltene Weine), deren Wert jeweils EUR 5.000,00 übersteigt.
Die Bestimmung ist auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31.03.2012 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt der Anschaffung unabhängig vom Zahlungsfluss.
Den Volltext der BMF Info ist auf der BMF Homepage unter Angabe der Geschäftszahl BMF-010203/0286-VI/6/2012 abrufbar.