Urlaubsverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers im Angestelltenverhältnis

Aktuelle UFS-Entscheidung 17.04.2012 RV/0045-W/05

Haben Gesellschafter-Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis eine Verzichtserklärung abgegeben, mit der ihre aus Vorjahren angesammelten verjährten Urlaubsansprüche herabgesetzt werden, lässt sich daraus nicht ableiten, dass diese Dienstnehmer eine Forderung gegenüber der Gesellschaft auf Auszahlung des verjährten, nicht verbrauchten Urlaubs gehabt hätten.

Liegt somit nur ein Verzicht auf Urlaubsstunden und nicht auf eine Ablösezahlung vor, ist darin keine Verfügung zu sehen, die einen lohnsteuerpflichtigen Bezug bewirkte.

Das Finanzamt stützte sich u.a. auf einen Erlass des BMF vom 08.10.2001 und vertrat die Auffassung, dass die Geschäftsführer auf eine Forderung gegenüber der Gesellschaft verzichtet und damit über den ihnen zustehenden Geldbetrag verfügt haben. Mit dieser Verfügung sei ein Zufluss bei den Geschäftsführern bewirkt worden.

Da sich aber im Lohnsteuerprüfungsakt keine Hinweise darauf ergaben, dass der Urlaubsverzicht bezahlt worden wäre, ist daher lt.UFS kein Zufluss erfolgt.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin