Wann sind Umschulungskosten als Werbungskosen absetzbar ?

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten ist, dass der neue Beruf zwar nicht als Haupttätigkeit ausgeübt werden muss, aber die Eignung für ein zukünftiges Steuersubstrat besitzt.

Der Zweck der Umschulung muss darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen. Ob dies der Fall ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Spricht das Gesamtbild für das Vorliegen einer Absicht, Einkünfte zu erzielen, liegen sofort Werbungskosten vor, und zwar auch dann, wenn die tatsächliche Ausübung des angestrebten Berufs letztlich scheitert, zB weil der Steuerpflichtige tatsächlich keinen Arbeitsplatz findet.

(Salzburger Steuerdialog 2013 – Beantwortung von Zweifelsfragen zur Lohnsteuer)

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin